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Gemeinsame Mitgliederversammlung von BDEX und VHE 2010

Der Bundesverband des deutschen Exporthandels e.V. (BDEx) und der Verein Hamburger Exporteure e.V. (VHE) freuen sich darauf ihre Mitglieder sowie Freunde des Vereins am Dienstag, den 9. Februar 2010, im Übersee-Club, Hamburg, zu ihren gemeinsamen Mitgliederversammlungen begrüßen zu dürfen. Als Ehrengast und Hauptrednerin wird die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Frau Gudrun Kopp, zu den Teilnehmern der Tagung sprechen. Wir bitten um Terminvormerkung.

60-jähriges Jubiläum der Hermesdeckungen

Seit 1949 gibt es die Exportkreditgarantien des Bundes. Aus Anlass des 50-jährigen Jubiläums fand am 15. Dezember 2009 eine Festveranstaltung des Bundeswirtschaftsministers Brüderle in Berlin statt. In seinen Jubiläumsgrüßen während des Festaktes hob BGA-Präsident Anton F. Börner nochmals nachdrücklich die Bedeutung der Hermesdeckungen für den deutschen Außenhandel hervor. Besonders in der aktuellen Krise hätten sich die Exportkreditgarantien des Bundes als hilfreiches und flexibles Instrument bewiesen. Hierbei betonte er, dass die Krise mit ihren Folgen so bald noch nicht vorüber sein werde und verwies auf die Befürchtungen der Unternehmer, im kommenden Jahr mit einer Kreditklemme konfrontiert zu werden. Vor diesem Hintergrund forderte der BGA-Präsident ge-nauso wie der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Banken, den Selbstbehalt bei Lieferantenkreditdeckungen dauerhaft auf das Niveau der Finanzdeckungen von fünf Prozent zu senken. Darüber hinaus mahnte er vor den Folgen, die sich aus einer Harmonisierung des OECD-Prämiensystems ergeben könnten, falls die Prämien in dem zurzeit diskutierten Umfange steigen und sich das Verfahren zur Entgeltberechnung entsprechend ändern würde.

Dr. Hans Janus, Mitglied des Vorstandes der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, ermutigte in seinen Jubiläumsgrüßen alle Wirtschaftsbeteiligten, Unternehmen und Wirtschaftsverbände, mit Vorschlägen auf die Euler Hermes und die PriceWaterhouseCoopers AG als Mandatare des Bundes zuzugehen und diese in ihrem Sinne auch zu fordern.

Ausweitung staatlicher Kurzfristdeckungen auf EU-Länder

Seit Anfang August 2009 sind wieder kurzfristige Exportgeschäfte in EU- und OECD-Staaten beim Bund versicherbar. Diese zeitweilige Aufhebung der Mitteilung der Europäischen Kommission zu den „marktfähigen Risiken“ wird vom Verein Hamburger Exporteure und seinem Spitzenverband, dem Bundesverband des deutschen Exporthandels, aufgrund der am privaten Markt aufgetretenen Deckungsprobleme nachdrücklich begrüßt. Schon seit Herbst letzten Jahres hatten wir uns hierfür eingesetzt. Die Bundesregierung hatte bei der EU-Kommission eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der staatlichen Exportkreditgarantien für kurzfristige Geschäfte mit Abnehmern in folgenden 18 Staaten beantragt: Bulgarien, Estland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Island, Italien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und die USA. Die Mitteilung der EU vom 5. August 2009 besagt, dass sich die Freigabe nicht nur auf Geschäfte mit Abnehmern in den oben genannten 18 Staaten bezieht, sondern alle EU- und OECD-Staaten umfasst. Im Hinblick auf die Exporte in weitere Staaten, die nicht vom ursprünglichen Antrag erfasst waren, hat man nach Auswertung der schriftlichen Entscheidung nun beschlossen, wie folgt zu verfahren: Für alle EU- und OECD-Staaten kann eine kurzfristige Lieferantenkreditdeckung bei der staatlichen Euler Hermes beantragt werden, sofern auf dem privaten Versicherungsmarkt eine Deckung nicht im erforderlichem Umfang erhältlich ist. Bei den Staaten, die nicht zu den beantragten 18 Staaten gehören, kann es zu einer gesonderten Nachweispflicht bezüglich des Nichtvorhandenseins einer Deckung auf dem privaten Versicherungsmarkt kommen. Die ersten Reaktionen auf die Ausweitung der staatlichen Deckung zeigen eine äußerst hohe Nachfrage nach kurzfristigen Deckungen in EU- und OECD-Staaten. Euler Hermes als Mandatar des Bundes sieht sich mit einer Antragsschwemme konfrontiert und bittet um Verständnis, dass es aufgrund dieser Entwicklung zu Verzögerungen kommen kann. Auf der Homepage von Euler Hermes wurde ein Liste mit den häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt:

http://www.agaportal.de/pages/portal/presse/marktfaehige_risiken_faq.html

Neufassung der europäischen Dual-Use-Verordnung und Umsetzung in das deutsche Recht

Die europäische Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 wurde mit Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 neu gefasst (vgl. hierzu unsere Außenwirtschaftsinformation Nr. 4 vom 4. Juni 2009). Eine entsprechende Änderung der deutschen Außenwirtschaftsverordnung ist mit der 86. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung erfolgt. Beide Rechtstexte sind am 27. August 2009 in Kraft getreten.

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck enthält im Wesentlichen folgende relevante Neuerungen:

1. Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung um die Kontrolle der Durchfuhr (Transit) von bestimmten Dual-Use-Gütern durch das Gemeinschaftsgebiet (Artikel 6 VO (EG) Nr. 428/2009).

2. Erweiterte Kontrolle der Vermittlung (Brokering) von Dual-Use-Gütern (Artikel 5 VO (EG) Nr. 428/2009) – Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Vermittlungs- und Streckengeschäfte außerhalb der EU.

Zu 1) Kontrolle von Durchfuhren nicht-gemeinschaftlicher Güter durch die EU: Hier sieht die neue Verordnung in Art. 6 die Möglichkeit der Untersagung im Einzelfall vor. Es besteht jedoch keine generelle Genehmigungspflicht für sämtliche Durchfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Untersagt werden kann die Durchfuhr dann, wenn die Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen bzw. mit Trägertechnologie bestimmt sind bzw. bestimmt sein können. Es obliegt der zuständigen Behörde, über den genannten Verwendungszweck zu informieren und zugleich den Untersagungsbescheid zu erlassen. Die gemeinschaftsweit geltende Untersagungsmöglichkeit ist auf die in Anhang I gelisteten Güter beschränkt. Auch hier haben die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, gemäß Art. 6 Abs. 2 auf nationaler Basis weitergehende Kontrollen einzuführen.

Die 86. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung sieht hierzu als Vorstufe einer Untersagung die Anordnung einer Genehmigungspflicht für die Durchfuhr nicht-gemeinschaftlicher Güter nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vor, wenn diese für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. Bei Kenntnis des Händlers bzw. Vermittlers hierüber hat dieser das BAFA zu unterrichten.

Zu 2) Wesentlichste Änderung der neuen Dual-Use-Verordnung ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf die Kontrolle von bestimmten Vermittlungstätigkeiten. Definiert werden die „Vermittlungstätigkeiten“ in Art. 2 Nr. 5 der neuen Verordnung. Betroffen ist die Vermittlung von Lieferungen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck von einem Nicht-EU-Land in ein anderes Nicht-EU-Land (sog. Drittstaaten). Erfasst werden somit auch Streckengeschäfte zwischen Drittstaaten. Der Vermittler muss in der EU ansässig sein. Bloße Hilfsleistungen wie etwa die Beförderung, sind nicht erfasst. Der Kontrolltatbestand findet sich in Art. 5 der neuen Verordnung. Vermittlungstätigkeiten sind nicht generell genehmigungspflichtig, sondern nur dann, wenn der Vermittler von der Genehmigungsbehörde unterrichtet wird, dass die Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen (chemische, biologische oder Kernwaffen) oder Flugkörper für diese Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können. Gleichzeitig trifft den Vermittler eine Informationspflicht, wenn ihm bekannt ist, dass die Güter für diese Zwecke bestimmt sind, dann muss er die Genehmigungsbehörde informieren. Die neuen, gemeinschaftsweiten Kontrollen sind auf die Vermittlung von in Anhang I gelisteten Gütern beschränkt. Die Mitgliedsstaaten sind jedoch befugt, auf nationaler Basis weitergehende Kontrollen einzuführen, die auch nicht gelistete Dual-Use-Güter die einer militärischen Endverwendung zugeführt werden könnten, erfassen.

Über die Genehmigungs- und Informationspflichten bei Vermittlungstätigkeiten hinaus, wie sie sich aus der europäischen Verordnung heraus ergeben, sieht die 86. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung zusätzlich vor, dass bei Handels- und eben auch Vermittlungstätigkeiten auch bei Gütern nach Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) (nationale Sonderpositionen) eine Genehmigungspflicht besteht, wenn diese Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt ist. Im Falle der vorgenannten Verwendungszwecke hat der Händler bzw. Vermittler das BAFA zu unterrichten, welche wiederum den Wirtschaftsbeteiligten über die Genehmigungspflicht unterrichten kann. Die Vorschrift des § 41 AWV wird entsprechend angepasst.

Weiter nimmt die Bundesrepublik die Ermächtigung des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 für zusätzliche Kontrollen auf Ebene einzelner Mitgliedstaaten auch für Güter des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in Anspruch. Auch hier kann das BAFA Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit diesen Gütern einer Genehmigungspflicht unterwerfen, wenn diese für militärische Endverwendungen und Bestimmungsländer im Sinne des Art. 4 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 – also Länder, denen gegenüber ein Waffenembargo verhängt worden ist - bestimmt sind oder sein können.. Hierzu wird ein neuer § 41a AWV eingefügt.

Im Hinblick auf bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland sieht die 86. Änderungsverordnung zur Außenwirtschaftsverordnung zu den schon bestehenden Beschränkungen zusätzlich neu vor, dass Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 der Genehmigungspflicht unterliegen, sofern die Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen bzw. mit Trägertechnologie bestimmt sind bzw. bestimmt sein können. § 42 AWV wird entsprechend angepasst.

ATLAS-Ausfuhr führt häufig zu Verzögerungen

Das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr weist einer Untersuchung zufolge in zentralen Punkten weiterhin Schwächen auf. Fehlende Informationen zum Verfahrensablauf von Schwierigkeiten bei der Datenbeschaffung führen immer wieder zur Verzögerung von Lieferungen und Verteuerung des Verfahrens – zum Schaden der deutschen Exporteure. Dies ergab eine aktuelle Umfrage der Industrie- und Handelskammer, Region Stuttgart, unter mehr als 2.000 Unternehmen aus ganz Deutschland. Zwei Drittel der Unternehmen geben an, dass sie nicht für alle Exportvorgänge die Ausgangsbestätigungen von der Ausgangszollstelle erhalten hätten. Darüber hinaus berichten 80% der Betriebe von Schwierigkeiten die für eine Anmeldung über ATLAS erforderlichen Daten vollständig bereitzustellen. Hauptprobleme seien fehlende Informationen zur Vorgehensweise sowie unverständliche Fehlermeldungen. Die Auswertung der Umfrage der IHK Stuttgart kann angefordert werden.

ATLAS AUSFUHR - Probleme bei der unvollständigen Ausfuhranmeldung

ATLAS-Ausfuhr ist seit dem1. Juli 2009 Pflicht. Rückmeldungen aus dem Mitgliederkreis des VHE haben gezeigt, dass das System nach einem etwas holprigen Start inzwischen zufriedenstellung arbeitet. Probleme gibt es vornehmlich noch bei der Unvollständigen Ausfuhranmeldung. Hier ist es zur Zeit nicht möglich, dass mit einer ergänzenden AE eine Vielzahl von unvollständigen AEs abgelöst wird ("ergänzende Sammel-AE"). Ein weiteres Problem besteht bei einer Unvollständigen AE im Rahmen der Internetausfuhranmeldung IAA Plus. Hier muss die ergänzende AE zwingend durch den Subunternehmen, der als Anmelder die unvollständige AE vorgenommen hat, abgegeben werden. Der Verein Hamburger Exporteure steht hier im Gespräch mit dem Bundesministerium der Finanzen, um Verbesserungen zu erreichen. Weiter setzt sich der VHE auch dafür ein, dass der Ausgangsvermerk direkt an den Exporteur, der die ergänzende AE vorgenommen hat, gesandt wird und nicht an den Subunternehmer wie bislang noch programmiert. Der VHE sieht hier auf Sicht eine erhebliche Unsicherheit für die Exportwirtschaft, da nicht als gesichert anzusehen ist, dass der Ausgangsvermerk, den der Exporteur als Nachweis für die Umsatzsteuerfreiheit bei Ausfuhrlieferungen benötigt, den Exporteur auch tatsächlich erreicht. Dies wurde spätestens dann erhebliche Probleme aufwerfen, wenn, wie sich abzeichnet, die sog. "weisse Spediteursbescheinigung" tatsächlich abgeschafft werden sollte.

USA: 100 % Container-Scannng und Importer Security Filing

Im Juli 2007 wurden mit der “House Resolution No. 1 (H.R.1): Implementing Recommendations of the 9/11 Commission Act of 2007" die Regelungen des Safe-Port-Act 2006 betreffend eine 100%ige Durchleuchtung von Containern vollständig ersetzt. Das H.R.1-Gesetz enthält nunmehr die grundsätzliche Regelung, dass Seefrachtcontainer mit Bestimmungsort USA nicht in die Vereinigten Staaten eingeführt werden dürfen, solange sie nicht im Abgangshafen sowohl auf konventionelle als auch auf radioaktive und nukleare Gefahren durchleuchtet worden sind. Angewendet werden soll dieses den Buchstaben des Gesetzes zufolge ab Oktober 2012. Schon frühzeitig haben die Handelspartner protestiert sowie auf die immensen Kosten und Nicht-Realisierbarkeit des Vorhabens hingewiesen. Auch in den USA dämmert immer mehr Akteuren, dass eine 100%ige Kontrolle aller Container schlicht nicht umsetzbar ist. Diskutiert wird u.a. eine Modifizierung der Regelungen in Richtung eines risikoorientierten stichprobenbezogenen Kontrollsystems. Auch von einer Verschiebung des Anwendungstermins zwecks Gesichtswahrung ist die Rede. Denn die dortige Politik tut sich schwer durch eine Aufgabe des umfassenden Regelungsansatzes zu erkennen zu geben, dass man bei dessen Verabschiedung nicht besonders weise gehandelt hat. Unter dem Strich: Es gibt Bewegung in diesem Problemfeld, ohne dass allerdings eine Lösung schon gefunden wäre. Ab dem 26.1.2009 müssen amerikanische Importeure im Rahmen des „Importer Security Filing“ (ISF) der US-Zollbehörde Customs and Border Protection (CBP) zusätzliche Daten über für die USA bestimmte Warensendungen übermitteln. US-amerikanische Importeure müssen ab diesem Datum spätestens 24 Stunden vor Verladung von für die USA bestimmten Frachtsendungen zehn Datenelemente über das Automated Broker Interface (ABI) oder das Automated Manifest System (AMS) an die CBP weiterleiten. Für Fracht, die an Bord des Schiffes verbleibt, kann das ISF auch noch unmittelbar vor der Verladung vorgenommen werden. Gibt es Änderungen zu den an die Zollbehörde übermittelten Informationen, muss die CBP ein Update erhalten. Hierbei ist zu beachten, dass gemäß den Vorschriften als "ISF importer" der Eigentümer, Käufer, Empfänger oder ein Zollagent gilt. Um der Handelsgemeinschaft genügend Zeit zu geben, sich auf die neuen Vorschriften einzustellen, lässt der US-Zoll im ersten Geltungsjahr der "Interim Final Rule" bei der Durchsetzung sämtlicher Vorschriften Nachsicht walten. Bereits in dieser Zeit müssten die Importeure jedoch alle Anstrengungen unternehmen, die Vorschriften im Rahmen ihrer Möglichkeiten umzusetzen. Bislang herrscht der Eindruck auf beiden Seiten des Atlantiks vor, dass sich US-Importeure und ihre ausländischen Lieferanten nur sehr eingeschränkt mit der Materie auseinandersetzen. Die Gnadenfrist läuft allerdings langsam ab. Nur noch bis zum 25. Januar 2010 gibt sich der US-Zoll mit lückenhaften Datensätzen zufrieden. Dann endet die ISF-Übergangsfrist, in der weder Hersteller und Ursprungsland noch die US-Zolltarifnummer (HTSUS Code) und der erste Empfänger der Sendung in den USA (Ship To Party) deklariert werden müssen. Wer die Angaben nach diesem Termin noch zurückhält, muss mit Bußgeldern von 5.000 USD rechnen.

Terrorismusbekämpfung: Personenbezogene Sanktionen beachten

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in einer Reihe von Resolutionen besondere Maßnahmen ergriffen mit dem Ziel, terroristische Aktivitäten durch bestimmte Personen und Organisationen zu bekämpfen. Die EU hat diese Maßnahmen für Unternehmen und Organisationen in der EU durch die beiden Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 in verbindliches Recht umgesetzt. Gemäß den dort enthaltenen Bestimmungen dürfen den Personen, Gruppen oder Organisationen, die in den zu den Verordnungen zugehörigen Namenslisten aufgeführt sind, weder direkt noch indirekt finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. D.h. diesen dürfen weder Waren geliefert werden noch von diesen Waren bezogen werden. Die Unternehmen und insbesondere die Außenhändler haben sicherzustellen, dass den gelisteten Personen und Organisationen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zugänglich gemacht werden. Verstöße sind nicht nur bei vorsätzlichem, sondern auch bei fahrlässigem Handeln als Straftatbestände bzw. Ordnungswidrigkeiten strafbewehrt resp. bußgeldbelegt. Darüber hinaus ist eine Fülle von personenbezogenen Sanktionen der EU im Rahmen länderspezifischer Maßnahmen (Mýanmar, Serbien, Libanon, Sudan, Iran, Irak, Nordkorea, Sambia, Simbabwe, Weißrussland, Kongo, Côte d’ Ivoire und Liberia) zu beachten. Für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die USA bzw. Interessen in den USA sind außerdem auch die personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen der USA (Bureau for Industry and Security, Office of Foreign Assets Controls) relevant. Aus diesen diversen Sanktionsmaßnahmen resultiert die Pflicht eines jeden Unternehmens/Unternehmers, die Geschäftskontakte darauf zu überprüfen, ob diese auf einer der Sanktionslisten aufgeführt sind. Dies gilt speziell für Neukontakte. In der täglichen Praxis stellt sich dies insbesondere auch deshalb als schwierig dar, da die Sanktionslisten fortlaufend aktualisiert werden. So ist die Verordnung Nr. 881/2002 (Al-Qaida, Osama Bin Laden, Taliban) jüngst zum 93. Mal geändert worden. Eine Überprüfung kann sowohl individuell durch Abgleich mit der konsolidierten Liste der EU (http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/list/consol-list.htm) erfolgen oder durch Nutzung der vielfältigen Software-Angebote verschiedener Anbieter für automatisierte Suchsysteme (hier teils auch unter Einbeziehung der US-Listen), welche die Listen im Hintergrund gegen die vorhandenen Stammdaten (z.B. Debitoren und Kreditoren) prüfen. Welche Lösung für das einzelne Unternehmen am besten geeignet ist, ist wesentlich auch abhängig vom Umfang der Geschäftskontakte und Geschäftsvorfälle. In jedem Fall bedarf es sich wiederholender Kontrollroutinen, da Personen möglicherweise erst nach einer ersten Kontrolle auf die Liste gesetzt bzw. auch wieder gestrichen worden sind.  Darüber hinaus sollten die durchgeführten Kontrollaktivitäten in jedem Fall ausreichend dokumentiert werden, um im Falle etwaiger Außenprüfungen darlegen zu können, in welcher Weise eine Einhaltung der Sanktionsvorschriften sichergestellt worden ist. Dies ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Gewährung erleichterter Zollverfahren (u.a. auch des künftigen Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)) von Bedeutung. So sind etwa bei exportierenden Unternehmen vom im Unternehmen benannten Ausfuhrverantwortlichen zwingend Arbeits- und Organisationsanweisungen für die jeweils zuständigen Mitarbeiter zu erstellen und regelmäßige Stichprobenkontrollen betreffend die Einhaltung dieser Anweisungen durchzuführen. Ferner ist auch eine begleitende Dokumentation dieser Maßnahmen anzulegen. Hinsichtlich der Klärung des Umfangs der Prüfungspflichten steht Ihnen die VHE-Geschäftsführung gerne beratend zur Seite.

Selbstbehalt bei staatlichen Lieferantenkreditdeckungen gesenkt

Die langjährige  Forderung von BDEx und VHE nach einer Senkung des Selbstbehaltes bei den Lieferantenkreditdeckungen im Rahmen der Exportkreditgarantien des Bundes und dessen Nivellierung auf dem Niveau der Finanzkreditdeckungen konnte endlich realisiert werden Entsprechend der Beschlussfassung der Bundesregierung zum Konjunkturpaket II Ende Januar 2009 kann der Selbstbehalt für die wirtschaftlichen Risiken künftig bei Einzeldeckungen auf Antrag des Exporteurs von 15 % auf 5 % reduziert werden. Der Antrag kann auch für bereits zugesagte Geschäfte gestellt werden, spätestens jedoch bis zur endgültigen Deckungsentscheidung.  Im Rahmen der Festlegung der weiteren Details ist beschlossen worden, dass für die Absenkung des Selbstbehaltes bei der Einzeldeckung stets ein Aufschlag auf die jeweilige Prämie von 10 % zu zahlen ist. Bei der APG kann gleichfalls eine Senkung des Selbstbehaltes von 10 % auf 5 % beantragt werden. Der Prämienaufschlag beträgt hier 4 % auf die jeweilige Prämie. Die Möglichkeit der Reduzierung des Selbstbehalts ist eine Kann-Regelung, die vor allem solchen Exporteuren zu Gute kommen soll, die sich als erfahrene, verlässliche Partner in der Exportfinanzierung gezeigt haben und auf ein zuverlässiges Schaden- und Regressmanagement verweisen können. Insofern wird die Absenkungsoption für den Selbstbehalt zunächst im Regelfall nicht für Neukunden des Bundes zur Verfügung stehen. .