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Verbesserungen bei der staatlichen Exportkreditversicherung
Der Interministerielle Ausschuss hat in seiner Sitzung am 07. Februar 2008 beschlossen, die Möglichkeiten für die Indeckungnahme von ausländischen Zulieferungen und örtlichen Kosten deutlich zu erweitern. Die Bundesregierung folgt mit dieser neuen Regelung einem seit mehreren Jahren auch von VHE und BDEx wiederholt geäußertem Wunsch, da die die bislang geltenden Regelungen von der deutschen Exportwirtschaft im internationalen Wettbewerb zunehmend als zu eng und damit als gravierenden Nachteil empfunden wurden. Viele staatliche Exportkreditversicherer von Industrieländern haben in jüngerer Vergangenheit ihre Mindestanforderungen an den nationalen Warenursprung bei gedeckten Geschäften zum Teil sehr weitgehend gelockert. Außerdem wurden im November 2007 – mit Zustimmung Deutschland – die OECD-Regeln zur Deckung örtlicher Kosten liberalisiert. Dies hat der Bund zum Anlass genommen, den Gesamtkomplex ausländische Zulieferungen und örtliche Kosten im Interesse der deutschen Exportwirtschaft neu zu regeln. Zur Vereinfachung des Verfahrens werden künftig ausländische Zulieferungen und örtliche Kosten als Lieferungen und Leistungen aus dem Ausland einheitlich behandelt.
Neue Iran-Resolution des UN-Sicherheitsrates
KOM-Vorschlag für ein neues Schema Allgemeiner Zollpräferenzen
Die EU-Kommission hat ihren Verordnungsvorschlag für ein neues Allgemeines Präferenzsystem (APS) für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 vorgelegt. Der Entwurf wird jetzt in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe diskutiert, bevor der Ministerrat voraussichtlich im Frühjahr dieses Jahres die neue APS-Verordnung verabschieden wird. Die geplanten Änderungen gegenüber dem geltenden Präferenzschema werden sich voraussichtlich in Grenzen halten. Primär geht es darum, die nach dem APS begünstigten Länder und Warensektoren zu überprüfen und ggf. die entsprechenden Listen zu aktualisieren. So kämen beispielsweise Holz und Holzerzeugnisse aus Brasilien und Indonesien, Perlen und Schmuck aus Indien sowie Beförderungsmittel aus Südafrika und Thailand wieder in den Genuss von Zollpräferenzen. Dagegen entfielen die Präferenzen für Schuhe aus Vietnam, weil Vietnam in diesem Sektor graduiert werden soll. Materielle Anpassungen sieht der neue Verordnungsentwurf im Wesentlichen nicht vor. Die Präferenzmarge soll weiterhin 3,5 Prozentpunkte unterhalb des Meistbegünstigungszollsatzes bzw. 20 Prozent unterhalb dieses Sat-zes für Textil- und Bekleidungserzeugnisse betragen. Neu hingegen ist die Vorschrift, dass Länder, die das APS + in Anspruch nehmen wollen, nunmehr alle (bisher sieben, mit der neuen VO insge-samt 27) relevanten Übereinkommen hinsichtlich der Menschenrechte, der Umwelt und den Grund-sätzen des verantwortungsvollen Regierens ratifiziert und umgesetzt haben müssen. Die Kommissi-on wird die vollständige Liste derjenigen Länder, die das APS + in Anspruch nehmen können, erst Mitte Dezember 2008 veröffentlichen, in der Hoffnung, dass in dieser Zeit möglichst viele begünstig-te Länder die einschlägigen Kriterien erfüllen. Offen bleibt, welche Auswirkungen die ebenfalls ge-planten neuen Präferenzursprungsregeln auf das neue APS haben werden. Insofern muss es aus unserer Sicht im APS Übergangsregelungen geben, falls es zu einer Schlechterstellung gegenüber den aktuellen Ursprungsbestimmungen kommt. Hierzu regelt der Verordnungsentwurf bisher nichts.
Warenverkehr mit den AKP-Staaten/Präferenzgewährung für bestimmte Länder
Terrorismusbekämpfung: Personenbezogene Sanktionen beachten
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in einer Reihe von Resolutionen besondere Maßnahmen ergriffen mit dem Ziel, terroristische Aktivitäten durch bestimmte Personen und Organisationen zu bekämpfen. Die EU hat diese Maßnahmen für Unternehmen und Organisationen in der EU durch die beiden Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 in verbindliches Recht umgesetzt. Gemäß den dort enthaltenen Bestimmungen dürfen den Personen, Gruppen oder Organisationen, die in den zu den Verordnungen zugehörigen Namenslisten aufgeführt sind, weder direkt noch indirekt finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. D.h. diesen dürfen weder Waren geliefert werden noch von diesen Waren bezogen werden. Die Unternehmen und insbesondere die Außenhändler haben sicherzustellen, dass den gelisteten Personen und Organisationen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zugänglich gemacht werden. Verstöße sind nicht nur bei vorsätzlichem, sondern auch bei fahrlässigem Handeln als Straftatbestände bzw. Ordnungswidrigkeiten strafbewehrt resp. bußgeldbelegt. Darüber hinaus ist eine Fülle von personenbezogenen Sanktionen der EU im Rahmen länderspezifischer Maßnahmen (Mýanmar, Serbien, Libanon, Sudan, Iran, Irak, Nordkorea, Sambia, Simbabwe, Weißrussland, Kongo, Côte d’ Ivoire und Liberia) zu beachten. Für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die USA bzw. Interessen in den USA sind außerdem auch die personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen der USA (Bureau for Industry and Security, Office of Foreign Assets Controls) relevant. Aus diesen diversen Sanktionsmaßnahmen resultiert die Pflicht eines jeden Unternehmens/Unternehmers, die Geschäftskontakte darauf zu überprüfen, ob diese auf einer der Sanktionslisten aufgeführt sind. Dies gilt speziell für Neukontakte. In der täglichen Praxis stellt sich dies insbesondere auch deshalb als schwierig dar, da die Sanktionslisten fortlaufend aktualisiert werden. So ist die Verordnung Nr. 881/2002 (Al-Qaida, Osama Bin Laden, Taliban) jüngst zum 93. Mal geändert worden. Eine Überprüfung kann sowohl individuell durch Abgleich mit der konsolidierten Liste der EU (http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/list/consol-list.htm) erfolgen oder durch Nutzung der vielfältigen Software-Angebote verschiedener Anbieter für automatisierte Suchsysteme (hier teils auch unter Einbeziehung der US-Listen), welche die Listen im Hintergrund gegen die vorhandenen Stammdaten (z.B. Debitoren und Kreditoren) prüfen. Welche Lösung für das einzelne Unternehmen am besten geeignet ist, ist wesentlich auch abhängig vom Umfang der Geschäftskontakte und Geschäftsvorfälle. In jedem Fall bedarf es sich wiederholender Kontrollroutinen, da Personen möglicherweise erst nach einer ersten Kontrolle auf die Liste gesetzt bzw. auch wieder gestrichen worden sind. Darüber hinaus sollten die durchgeführten Kontrollaktivitäten in jedem Fall ausreichend dokumentiert werden, um im Falle etwaiger Außenprüfungen darlegen zu können, in welcher Weise eine Einhaltung der Sanktionsvorschriften sichergestellt worden ist. Dies ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Gewährung erleichterter Zollverfahren (u.a. auch des künftigen Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)) von Bedeutung. So sind etwa bei exportierenden Unternehmen vom im Unternehmen benannten Ausfuhrverantwortlichen zwingend Arbeits- und Organisationsanweisungen für die jeweils zuständigen Mitarbeiter zu erstellen und regelmäßige Stichprobenkontrollen betreffend die Einhaltung dieser Anweisungen durchzuführen. Ferner ist auch eine begleitende Dokumentation dieser Maßnahmen anzulegen. Hinsichtlich der Klärung des Umfangs der Prüfungspflichten steht Ihnen die VHE-Geschäftsführung gerne beratend zur Seite.
Vorlage von elektronischen Ursprungzeugnissen bei der Wareneinfuhr nicht zulässig


