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Verbesserungen bei der staatlichen Exportkreditversicherung

Der Interministerielle Ausschuss hat in seiner Sitzung am 07. Februar 2008 beschlossen, die Möglichkeiten für die Indeckungnahme von ausländischen Zulieferungen und örtlichen Kosten deutlich zu erweitern. Die Bundesregierung folgt mit dieser neuen Regelung einem seit mehreren Jahren auch von VHE und BDEx wiederholt geäußertem Wunsch, da die die bislang geltenden Regelungen von der deutschen Exportwirtschaft im internationalen Wettbewerb zunehmend als zu eng und damit als gravierenden Nachteil empfunden wurden. Viele staatliche Exportkreditversicherer von Industrieländern haben in jüngerer Vergangenheit ihre Mindestanforderungen an den nationalen Warenursprung bei gedeckten Geschäften zum Teil sehr weitgehend gelockert. Außerdem wurden im November 2007 – mit Zustimmung Deutschland – die OECD-Regeln zur Deckung örtlicher Kosten liberalisiert. Dies hat der Bund zum Anlass genommen, den Gesamtkomplex ausländische Zulieferungen und örtliche Kosten im Interesse der deutschen Exportwirtschaft neu zu regeln. Zur Vereinfachung des Verfahrens werden künftig ausländische Zulieferungen und örtliche Kosten als Lieferungen und Leistungen aus dem Ausland einheitlich behandelt.

Neue Iran-Resolution des UN-Sicherheitsrates

Mit der Sicherheitsratsresolution 1803 (2008) vom 03.März 2008 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen weitere Sanktionen gegen Iran beschlossen. Insbesondere wurden Finanzsanktionen gegen in den Anhängen I und III der Sicherheitsratsresolution 1803 (2008) gelistete Personen und Einrichtungen verhängt. Diese Finanzsanktionen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 219/2008 der Kommission vom 11. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (Amtsblatt der EU L 68 vom 12. März 2008) umgesetzt, indem Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 um die vom Sicherheitsratsresolution 1803 (2008) erfassten Personen und Einrichtungen ergänzt wurde. Im Übrigen sieht die Sicherheitsratsresolution 1803 die folgenden Maßnahmen vor:- Ausweitung der Reiseüberwachung und Einführung von Reisebeschränkungen- Lieferverbote für weitere Dual-Use-Güter- Aufruf zur Wachsamkeit der UN-Mitgliedsstaaten bei der Übernahme von Exportkreditversicherungen zwecks Ausschluss von proliferations- und trägertechnologierelevante Lieferungen und Dienstleistungen- Aufruf zur Wachsamkeit der UN-Mitgliedsstaaten im Bezug auf Geschäftsaktivitäten von Banken mit iranischen Banken zwecks Ausschluss von proliferations- und trägertechnologierelevanten Lieferungen und Dienstleistungen- Inspektionen von iranischen Schiffen und Flugzeugen bei Verdacht auf Proliferation- Recht des UN-Sicherheitsrates oder des Sanktionsausschusses, Finanzsanktionen gegen Personen zu   verhängen, die gegen UN-Sicherheitsratsresolutionen verstoßen haben oder zum Verstoß beigetragen  haben.Darüber hinaus empfiehlt die Sicherheitsratsresolution die Einführung eines Erfüllungsverbotes.Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie weist darauf hin, dass die Lieferverbote für Dual-Use-Güter bereits geltendes Recht in der EU seien. Die übrigen Maßnahmen werden durch einen Gemeinsamen Standpunkt der EU und eine EG-Verordnung umgesetzt, soweit sie nicht administrativ umgesetzt werden. Zum Erfüllungsverbot wird eine Umsetzung in einer EG-Verordnung angestrebt. Ausdrücklich hebt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hervor, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die EU demnächst weitergehende EU-autonome Maßnahmen beschließt. Hierfür setzen sich einzelne EU-Mitgliedsstaaten – namentlich Großbritannien – nachdrücklich ein.

KOM-Vorschlag für ein neues Schema Allgemeiner Zollpräferenzen

Die EU-Kommission hat ihren Verordnungsvorschlag für ein neues Allgemeines Präferenzsystem (APS) für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 vorgelegt. Der Entwurf wird jetzt in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe diskutiert, bevor der Ministerrat voraussichtlich im Frühjahr dieses Jahres die neue APS-Verordnung verabschieden wird. Die geplanten Änderungen gegenüber dem geltenden Präferenzschema werden sich voraussichtlich in Grenzen halten. Primär geht es darum, die nach dem APS begünstigten Länder und Warensektoren zu überprüfen und ggf. die entsprechenden Listen zu aktualisieren. So kämen beispielsweise Holz und Holzerzeugnisse aus Brasilien und Indonesien, Perlen und Schmuck aus Indien sowie Beförderungsmittel aus Südafrika und Thailand wieder in den Genuss von Zollpräferenzen. Dagegen entfielen die Präferenzen für Schuhe aus Vietnam, weil Vietnam in diesem Sektor graduiert werden soll. Materielle Anpassungen sieht der neue Verordnungsentwurf im Wesentlichen nicht vor. Die Präferenzmarge soll weiterhin 3,5 Prozentpunkte unterhalb des Meistbegünstigungszollsatzes bzw. 20 Prozent unterhalb dieses Sat-zes für Textil- und Bekleidungserzeugnisse betragen. Neu hingegen ist die Vorschrift, dass Länder, die das APS + in Anspruch nehmen wollen, nunmehr alle (bisher sieben, mit der neuen VO insge-samt 27) relevanten Übereinkommen hinsichtlich der Menschenrechte, der Umwelt und den Grund-sätzen des verantwortungsvollen Regierens ratifiziert und umgesetzt haben müssen. Die Kommissi-on wird die vollständige Liste derjenigen Länder, die das APS + in Anspruch nehmen können, erst Mitte Dezember 2008 veröffentlichen, in der Hoffnung, dass in dieser Zeit möglichst viele begünstig-te Länder die einschlägigen Kriterien erfüllen. Offen bleibt, welche Auswirkungen die ebenfalls ge-planten neuen Präferenzursprungsregeln auf das neue APS haben werden. Insofern muss es aus unserer Sicht im APS Übergangsregelungen geben, falls es zu einer Schlechterstellung gegenüber den aktuellen Ursprungsbestimmungen kommt. Hierzu regelt der Verordnungsentwurf bisher nichts.

Warenverkehr mit den AKP-Staaten/Präferenzgewährung für bestimmte Länder

Mit der im Amtsblatt (EU) Nr. L 348 vom 31. Dezember 2007 veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 wurden Durchführungsbestimmungen zu den zukünftigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der AKP-Staaten gehören, getroffen. Aufgrund dieser Verordnung ist weiterhin eine einseitige Präferenzgewährung durch die Europäische Gemeinschaft im Handel mit bestimmten Ländern der AKP-Gruppe möglich. Die Länder, die die Regelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 in Anspruch nehmen dürfen, sind in Anhang I aufgeführt. Die Ursprungsregelungen ergeben sich aus Anhang II dieser Verordnung. Nach wie vor sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Ursprungserklärung auf Rechnung als Präferenznachweise vorgesehen. Änderungen haben sich insbesondere im Bezug zum Warenkreis ergeben. Die wesentlichen Neuerungen sind in folgendem Überblick dargestellt: a) Die Definition der Ursprungserzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs II gilt für Erzeugnisse der Anlage 10 erst nach dem 01. Oktober 2015 und der Anlage 11 nach dem 01. Januar 2010. b) Die Kumulierung mit den ÜLG und der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 3 des Anhangs II gilt ebenfalls für Erzeugnisse der Anlage 10 erst nach dem 01. Oktober 2015 und der Anlage 11 nach dem 01. Januar 2010. c) Die ausreichende Be- oder Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse richtet sich nach einer spezifischen Verarbeitungsliste gemäß Anlage 2A. d) Darüber hinaus wurde der Katalog der Minimalbehandlungen erweitert, u.a. ist das Mischen von Zucker als Minimalbehandlung namentlich aufgeführt. Sobald ein Abkommen mit einer in Anhang I aufgeführten Region oder einem dort genannten Staat in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird, haben die Ursprungsregelungen des Abkommens Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007. Die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 gilt seit dem 01. Januar 2008. Für die nicht in Anhang I aufgeführten AKP-Staaten kommen bei Vorlage eines Präferenzursprungserzeugnisses Form A die Regelungen des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer zur Anwendung.

Terrorismusbekämpfung: Personenbezogene Sanktionen beachten

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in einer Reihe von Resolutionen besondere Maßnahmen ergriffen mit dem Ziel, terroristische Aktivitäten durch bestimmte Personen und Organisationen zu bekämpfen. Die EU hat diese Maßnahmen für Unternehmen und Organisationen in der EU durch die beiden Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002 in verbindliches Recht umgesetzt. Gemäß den dort enthaltenen Bestimmungen dürfen den Personen, Gruppen oder Organisationen, die in den zu den Verordnungen zugehörigen Namenslisten aufgeführt sind, weder direkt noch indirekt finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. D.h. diesen dürfen weder Waren geliefert werden noch von diesen Waren bezogen werden. Die Unternehmen und insbesondere die Außenhändler haben sicherzustellen, dass den gelisteten Personen und Organisationen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zugänglich gemacht werden. Verstöße sind nicht nur bei vorsätzlichem, sondern auch bei fahrlässigem Handeln als Straftatbestände bzw. Ordnungswidrigkeiten strafbewehrt resp. bußgeldbelegt. Darüber hinaus ist eine Fülle von personenbezogenen Sanktionen der EU im Rahmen länderspezifischer Maßnahmen (Mýanmar, Serbien, Libanon, Sudan, Iran, Irak, Nordkorea, Sambia, Simbabwe, Weißrussland, Kongo, Côte d’ Ivoire und Liberia) zu beachten. Für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die USA bzw. Interessen in den USA sind außerdem auch die personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen der USA (Bureau for Industry and Security, Office of Foreign Assets Controls) relevant. Aus diesen diversen Sanktionsmaßnahmen resultiert die Pflicht eines jeden Unternehmens/Unternehmers, die Geschäftskontakte darauf zu überprüfen, ob diese auf einer der Sanktionslisten aufgeführt sind. Dies gilt speziell für Neukontakte. In der täglichen Praxis stellt sich dies insbesondere auch deshalb als schwierig dar, da die Sanktionslisten fortlaufend aktualisiert werden. So ist die Verordnung Nr. 881/2002 (Al-Qaida, Osama Bin Laden, Taliban) jüngst zum 93. Mal geändert worden. Eine Überprüfung kann sowohl individuell durch Abgleich mit der konsolidierten Liste der EU (http://ec.europa.eu/external_relations/cfsp/sanctions/list/consol-list.htm) erfolgen oder durch Nutzung der vielfältigen Software-Angebote verschiedener Anbieter für automatisierte Suchsysteme (hier teils auch unter Einbeziehung der US-Listen), welche die Listen im Hintergrund gegen die vorhandenen Stammdaten (z.B. Debitoren und Kreditoren) prüfen. Welche Lösung für das einzelne Unternehmen am besten geeignet ist, ist wesentlich auch abhängig vom Umfang der Geschäftskontakte und Geschäftsvorfälle. In jedem Fall bedarf es sich wiederholender Kontrollroutinen, da Personen möglicherweise erst nach einer ersten Kontrolle auf die Liste gesetzt bzw. auch wieder gestrichen worden sind.  Darüber hinaus sollten die durchgeführten Kontrollaktivitäten in jedem Fall ausreichend dokumentiert werden, um im Falle etwaiger Außenprüfungen darlegen zu können, in welcher Weise eine Einhaltung der Sanktionsvorschriften sichergestellt worden ist. Dies ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Gewährung erleichterter Zollverfahren (u.a. auch des künftigen Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)) von Bedeutung. So sind etwa bei exportierenden Unternehmen vom im Unternehmen benannten Ausfuhrverantwortlichen zwingend Arbeits- und Organisationsanweisungen für die jeweils zuständigen Mitarbeiter zu erstellen und regelmäßige Stichprobenkontrollen betreffend die Einhaltung dieser Anweisungen durchzuführen. Ferner ist auch eine begleitende Dokumentation dieser Maßnahmen anzulegen. Hinsichtlich der Klärung des Umfangs der Prüfungspflichten steht Ihnen die VHE-Geschäftsführung gerne beratend zur Seite.

Vorlage von elektronischen Ursprungzeugnissen bei der Wareneinfuhr nicht zulässig

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass Ursprungszeugnisse, die zum Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren bei der Einfuhr vorzulegen sind, nur anerkannt werden, wenn sie im Original vorgelegt werden und diese mit Stempelabdruck und Unterschrift der berechtigten Stelle versehen sind. Die Europäische Kommission hat es abgelehnt, elektronische Ursprungszeugnisse ("Online-Ursprungszeugnisse") anzuerkennen, da dies mit den Regelungen der Gemeinschaftsvorschriften nicht vereinbar ist. Vorgelegte elektronische Ursprungszeugnisse werden daher nicht anerkannt.