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Große Nachfrage nach Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen für bisher marktfähige Länder
Die im August 2009 erfolgte Freigabe der bis dahin als marktfähig eingestuften Länder durch die EU-Kommission führte im Kurzfristgeschäft zu einer noch nicht dagewesenen Nachfrage. Dies betraf insbesondere die Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen (APG) und Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light (APG-light), bei denen sich trotz des nur noch begrenzten Zeitraumes bis Ende 2009 die Zahl der neu abgeschlossenen Verträge gegenüber dem Vorjahr vervierfachte. Insgesamt werden über diese beiden Varianten der Exportkreditgarantien Umsätze von fast 1.500 deutschen Exporteuren abgesichert, für die am Jahresende knapp 60.000 Limite für rund 43.000 ausländische Kunden bestanden. Für die im Rahmen der "Escape Clause" freigegebenen Länder - EU- und Kernländer der OECD – wurden insgesamt Limite in Höhe von EUR 700 Mio. übernommen. Die höchsten Umsatzmeldungen für diese Länder verzeichneten die Mandatare bis zum Jahresende für Italien (EUR 39 Mio.), das Vereinigte Königreich (EUR 30 Mio.) und die Vereinigten Staaten (EUR 24 Mio.). Von allen im Rahmen der APG und APG-light genutzten Ländern liegt Brasilien mit EUR 694 Mio. vor Russland (EUR 557 Mio.) und China (EUR 481 Mio.). Angesichts des großen Bedarfs an Beratungsleistung und Forderungsabsicherung ist es trotz verstärktem Personaleinsatz beim Mandatar zu Verzögerungen bei der Bearbeitung gekommen. Vor dem Hintergrund des andauernden Vorgangs der schwierigen Wirtschaftslage setzen sich BDEx und VHE dafür ein, die erweiterten Deckungsmöglichkeiten für EU- und OECD-Länder um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Luftfrachtsicherheit: Relevante Änderungen für den "Bekannten Versender"
Luftfrachtsendungen werden seit dem 11. September 2001 in besonderer Weise gegen unbefugte Zugriffe durch Dritte geschützt. Ab dem 29. April 2010 sind neue Vorschriften zur sogenannten "sicheren Lieferkette" der EU-Luftsicherheitsverordnung VO (EG) Nr. 300/2008 und deren überarbeiteter Durchführungsbestimmungen – EU-Verordnung (EU) Nr. 185/2010 anwendbar. Diese Verordnung löst die bisherige Grundverordnung zur Luftsicherheit (EG) Nr. 2320/2002 ab, welche in Deutschland im Jahr 2006 den "Reglementierten Beauftragten" (RegB) sowie den „Bekannten Versender“ (BV) und damit völlig neue Regelungen für Luftfracht ins Leben rief. Umfangreiche Veränderungen werden auf die Luftfracht versendende Wirtschaft zukommen, die vor allem die BV betreffen. Bisherige Situation: Vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassene RegB – hierbei handelt es sich größtenteils um Speditions- und Logistikunternehmen - konnten ihrer Verladerschaft kosten- und zeitaufwendige Sicherheitskontrollen durch die Anerkennung einer zu unterzeichnenden Sicherheitserklärung als BV ersparen. 95 % der Luftfracht werden zurzeit in Deutschland aufgrund dieses Verfahrens ohne weitere Sicherheitskontrollen, z. B. durch Röntgen, in ein Luftfahrzeug verladen. Änderung zum 29. April 2010: Ab diesem Datum wird nur noch derjenige als BV anerkannt, der eine behördliche Zulassung vorweisen kann und damit in der EU-weiten Datenbank als solcher registriert ist. Nicht registrierte Versender werden dann ihre Luftfracht einer kostenpflichtigen Sicherheitskontrollmaßnahme zuführen müssen, bevor sie ins Luftfahrzeug gelangt. Das, was bisher lediglich auf einem Formular bestätigt wurde (z.B. die Luftfracht wurde in sicheren Räumlichkeiten ohne Zutritt Unbefugter hergestellt und manipulationssicher verpackt), wird zukünftig vor Zulassung von der Behörde bei einem Audit überprüft. BV kann zukünftig nur die Betriebsstätte werden, in der die Fracht ihren Ursprung hat. Dies umfasst die Herstellung im Betrieb sowie die Konfektionierung und Verpackung, wenn die Einzelartikel nicht als Luftfracht identifizierbar sind, bis sie zum Erfüllen einer Bestellung ausgewählt werden. Verfahren während der Übergangsfrist: Die von den RegB bis zum 28. April 2010 gelisteten BV – also noch ohne behördliche Zulassung - erhalten eine Übergangsfrist von bis zu 3 Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung. D. h. deren Luftfrachtsendungen werden weiterhin, bis spätestens April 2013, als sichere Sendungen von Sicherheitskontrollmaßnahmen ausgenommen sein. Die BV müssen hierzu von einem RegB zum Stichtag 28. April 2010 anerkannt worden sein. Als Nachweis gilt die aktuell gültige Sicherheitserklärung. Hierbei gilt die Zulassung als BV gemäß diesem Übergangsverfahren immer nur gegenüber einem bestimmten RegB. Möchte ein BV ab dem 29. April 2010 neu mit einem weiteren RegB zusammenarbeiten, der ihn nicht anerkannt und benannt hat, muss der BV einen Antrag auf behördliche Zulassung stellen. Bis zur Erteilung dieser Zulassung wird die Ware als unsicher behandelt und muss einer kostenpflichtigen Sicherheitskontrolle der Luftfahrtgesellschaft unterzogen werden. Um das Übergangsverfahren nutzen zu können, was die behördliche Zulassung eben noch nicht erfordert, muss der BV vor Auslaufen der Sicherheitserklärung (auf Grundlage der „alten“ VO 2320/2002) gegenüber dem RegB eine neue Sicherheitserklärung für den Übergangszeitraum von drei Jahren, längstens bis zum 28.04.2013, zeichnen, in welcher sich der BV verpflichtet, alle Kriterien zur Abwicklung der Luftfracht gemäß VO (EG) Nr. 2320/2002 sowie deren Folgeverordnungen einzuhalten (die Erklärung wird vom LBA zum 29.04.2010, also bis Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen bereitgestellt). Behördliche Zulassung als BV: Das offizielle Ende der Übergangsfrist wird der 28.04.2013 sein. Das LBA weist jedoch darauf hin, dass Anträge auf behördliche Zulassung als BV frühzeitig nach Gültigkeit der VO (EG) Nr. 300/2008 gestellt werden sollten, da es ansonsten im letzten Jahr des dreijährigen Übergangszeitraums zu einem "Antragstau" kommen könnte. Die Anträge für die behördliche Zulassung zum BV sind beim LBA in schriftlicher Form zu stellen und werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Der schriftliche (per Post) und formlose Antrag sollte unter Benennung der luftfrachtrelevanten Betriebsstandorte beim Luftfahrt-Bundesamt eingereicht werden. Des Weiteren ist dem LBA mitzuteilen, mit welchen RegB (Speditionen) das beantragende Unternehmen zusammenarbeitet und ob es eine AEO-Zertifizierung besitzt. Hinsichtlich der RegB sind dem Luftfahrt-Bundesamt nur diejenigen mitzuteilen, denen gegenüber der Antragstelleraktuell eine gültige Sicherheitserklärung des BV gezeichnet hat. Ein BV gilt im übrigen nach dem neuen Verfahren erst dann als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der EU-Datenbank der RegB und BV erfasst sind. Zulassung als BV durch Validierung: Die Leitlinien für die Durchführung der Validierung des "Bekannten Versenders" gemäß Anlage 6B der VO (EG) 185/2010 stehen derzeit noch nicht fest. Bekannt ist jedoch, dass jedes Unternehmen eine Person zu benennen hat, die eine entsprechende Schulung und Zuverlässigkeitsüberprüfung absolviert hat. Es ist darzulegen, wie die Betriebsstätte geschützt wird und dass einschlägige Verfahren für die Zugangskontrolle eingerichtet sind. Weiterhin ist das gesamte Personal, welches Zugriff auf die Luftfracht hat, einer Schulung zu unterziehen. Festzuhalten ist ferner, dass die Validierung als BV in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren wiederholt werden muss. Wegfall des Unterauftragnehmers: Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung 300/2008 am 29. April 2010, die die Sicherheitsvorschriften in der Luftfracht neu regelt, fällt eine wichtige Erleichterung für RegB und BV weg. Das Formular „Unterauftragnehmererklärung“ ist ab dem 29. April ungültig und wird durch eine „Transporteurserklärung“ abgelöst. Die neue Erklärung deckt nur noch die reine Transportdienstleistung ab, die von Subunternehmern im Auftrag eines RegB beziehungsweise BV durchgeführt wird, nicht jedoch Lagerhaltung oder Verpackungsdienstleistungen. Die VO 300/2008 schließt den Einsatz von Unterauftragnehmern für RegB und BV für z.B. Lagerhaltung oder Verpackung aus, wenn sie nicht am Betriebsstandort ihres Auftraggebers tätig sind. Nur dann und unter der Voraussetzung, dass sie mit ihren Verfahren in dessen Sicherheitsprogramm Berücksichtigung finden, ermöglicht dies den weiteren "sicheren" Einsatz. Die Unternehmen, die nicht an dem Betriebsstandort des Auftraggebers tätig werden, sollten daher eine Zulassung als RegB oder als BV (sofern die Fracht dort erst als Luftfracht identifiziert wird) anstreben, sofern ökonomisch sinnvoll. Anderenfalls wird Luftfracht ab dem o. g. Datum an diesen Betriebsstätten zu "unsicherer" Luftfracht und muss zwingend einer Kontrollmaßnahme (z.B. Röntgen) zugeführt werden. Die Zeichnung einer „Sicherheitserklärung des bekannten Versenders“ durch einen bisherigen Unterauftragnehmer ist allerdings gegenüber einem RegB nur noch bis zum 28. April 2010 zulässig, da danach das Validierungsverfahren wie dargestellt greift. Den BV-Status kann ein bisheriger Unterauftragnehmer allerdings nur dann erlangen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So ist ein BV nach Festlegung des LBA derjenige, der Fracht erstmalig in den Luftfracht-Sendungslauf gibt. Abgestellt wird dabei auf den Zeitpunkt, zu dem Fracht für den Lufttransport identifizierbar wird. Betreffend des Wegfalls des Unterauftragnehmer-Erklärung haben sich WGA und VHE mit einer Eingabe an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gewandt und um Schaffung eines der Transporteurserklärung gleichrangigen Verfahrens für den Bereich der Verpackung und Lagerung nachgesucht.
ATLAS Ausfuhr: Nutzung der unvollständigen Ausfuhranmeldung im Rahmen der IAA-Plus
Zur Überraschung der Exportwirtschaft hat die IAA-Plus eine Nutzung des Verfahrens der unvollständigen Ausfuhranmeldung durch den Exporthändler in aller Regel de facto über Monate nicht zugelassen, da derjenige, der die unvollständige Ausfuhranmeldung vornimmt, d.h. üblicherweise der Vorlieferant / Subunternehmer, dann letztlich auch die ergänzende Ausfuhranmeldung vornehmen muss. Der VHE hatte sich hier gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen dafür eingesetzt, ein Verfahren zu entwickeln, dass auch bei der IAA-Plus eine ergänzende Ausfuhranmeldung durch den Exporteur und eben nicht durch den Subunternehmer zulässt. Hierfür hat das Bundesfinanzministerium die Schaffung eines direkten Vertretungsverhältnisses auch bei der IAA-Plus zugesagt. Die Arbeiten zur Integration dieses direkten Vertretungsverhältnisses, das nur für Subunternehmer gilt, in die IAA-Plus wurden sukzessive umgesetzt und nunmehr in zwei Stufen implementiert. Seit dem 19. Dezember 2009 kann das direkte Vertretungsverhältnis bei der IAA-Plus genutzt werden, wenn die unvollständige Ausfuhranmeldung im Rahmen des Normalverfahrens abgegeben wird. Seit dem 23. Januar 2010 steht dieses direkte Vertretungsverhältnis im Rahmen der IAA-Plus auch für das Verfahren des „Zugelassenen Ausführers“ zur Verfügung. Das direkte Vertretungsverhältnis kann allerdings derzeit nur genutzt werden, wenn zwar der Subunternehmer im Rahmen der IAA-Plus arbeitet, hingegen muss der Exporteur als derjenige, der die Vervollständigung der Ausfuhranmeldung vornimmt, über eine Teilnehmersoftware verfügen. In einem zweiten Schritt ist allerdings vorgesehen, dass auch der Exporteur in diesem Bereich die IAA-Plus nutzen kann.
Abgesenkter Selbstbehalt bei staatlichen Lieferantenkreditdeckungen stösst auf grosse Resonanz
Die langjährige Forderung von BDEx und VHE nach einer Senkung des Selbstbehaltes bei den Lieferantenkreditdeckungen im Rahmen der Exportkreditgarantien des Bundes und dessen Nivellierung auf dem Niveau der Finanzkreditdeckungen konnte endlich realisiert werden Entsprechend der Beschlussfassung der Bundesregierung zum Konjunkturpaket II Ende Januar 2009 kann der Selbstbehalt für die wirtschaftlichen Risiken seitdem bei Einzeldeckungen auf Antrag des Exporteurs von 15 % auf 5 % reduziert werden. Der Antrag kann auch für bereits zugesagte Geschäfte gestellt werden, spätestens jedoch bis zur endgültigen Deckungsentscheidung.Für die Absenkung des Selbstbehaltes bei der Einzeldeckung ist stets ein Aufschlag auf die jeweilige Prämie von 10 % zu zahlen ist. Bei der APG kann gleichfalls eine Senkung des Selbstbehaltes von 10 % auf 5 % beantragt werden. Der Prämienaufschlag beträgt hier 4 % auf die jeweilige Prämie. Die Möglichkeit der Reduzierung des Selbstbehalts ist eine Kann-Regelung, die vor allem solchen Exporteuren zu Gute kommen soll, die sich als erfahrene, verlässliche Partner in der Exportfinanzierung gezeigt haben und auf ein zuverlässiges Schaden- und Regressmanagement verweisen können. Insofern steht die Absenkungsoption für den Selbstbehalt im Regelfall nicht für Neukunden des Bundes zur Verfügung stehen. In den vergangenen 12 Monaten ist diese Option von der weit überwiegenden Zahl der Deckungsnehmer genutzt worden. VHE und BDEx setzen sich aktuell dafür ein, dass die bis Ende 2010 befristete Maßnahme eines abgesenkten Selbstbehalts auf Dauer beibehalten wird.
Bearbeitung von AEO-Anträgen / Der Staat ist grosszügig mit sich
Zahlreiche Außenhandelsfirmen stellen derzeit fest, dass sie bei der Beantragung von erleichterten Zollverfahren auf die Einhaltung von Kriterien geprüft werden, die dem des AEO nahezu gleichkommen. Diese erhöhten Prüfanforderungen resultieren aus der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Infolge dessen sind viele Unternehmen zu dem Ergebnis gekommen, dass sie auch gleich den AEO-Status in Anspruch nehmen können. Infolgedessen ist die Zahl der Anträge auf Gewährung des AEO-Status deutlich angestiegen. Der Staat reagiert auf den erhöhten Arbeitsanfall gelassen. Durch die Verordnung (EU) Nr. 197/2010 der Kommission vom 9. März 2010 ist die Frist für die Erteilung oder die Ablehnung eines AEO-Zertifikats auf 120 Tage verlängert worden (bislang war hier eine Frist von 90 Kalendertagen vorgesehen) und des weiteren hat sich der Staat eine abermalige Verlängerung um weitere 60 Tage gewährt.